Impressum

 

Bbooooooaaaahhhh  das Impressum: Wir wussten  bis zu unserem Anfang auch nicht, ob das unbedingt muss, aber nachdem man uns als Unwissende  auf die Sprünge geholfen hat….:als erstes ein Song von Abwärts “Herzlich Willkommen Im Irrenhaus” und dann eine Anleitung für alle die versuchen eine Homepage zu erstellen……Viel Spaß!

 

Wem das zu lange dauert, das alles zu lesen bitte gleich auf  "Kontakt" gehen; das soll als Impressum für eine private Website auch reichen! Ansonsten bitte weiterlesen:

 

Als Nächstes: Wir sind verpflichtet! Uns hier nackig zu machen… und  eine Frage? In unserem Alter, wer will das noch sehen? Zumindest sollten wir uns kenntlich  machen und so... Wer oder wie wir sind... Werden wir das tun?… Auf unsere Art und Weise!

Wie war es damals einfach, als Marinesoldat Kenntnis nur wenn nötig. VSNFD und so weiter  und Sanitäter hatten eh die ärztliche Schweigepflicht… Also fragen wir: Dürfen wir uns hier zu erkennen geben? Naja, das Gesetz  sagt wohl ja, müssen wir! Also beugen wir uns? Oder fügen wir uns? Oder Rebellion, auf das was wir sind, waren oder sein werden?! Es gibt soviele Homepages ohne Impressum...Aber nein, nicht unsere! Wir arbeiten nun daran… Sind dabei und für alle da! Ist das okay so? Also fangen wir einmal ganz locker  an…. Was ist ein Impressum?

 

Impressum

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
 
Ein Impressum (lat. impressum „Hineingedrücktes“ bzw. „Aufgedrücktes“) ist eine gesetzlich vorgeschriebene Herkunftsangabe in Publikationen, die Angaben über den Verlag, Autor, Herausgeber oder Redaktion enthält, vor allem um die presserechtlich für den Inhalt Verantwortlichen kenntlich zu machen. Oft werden auch zusätzliche Informationen wie Druckerei, Erscheinungsweise, Erscheinungsjahr und Erscheinungsort aufgeführt. Je nach Art der Publikation und konkreter Gesetzeslage müssen oder mussten auch zusätzliche Angaben, beispielsweise zur steuerlichen Situation des Herausgebers oder eine erfolgte Prüfung durch die Zensur, enthalten sein.

 

 

Das Impressum im Buch

Geschichte

A Select Collection of Novels, englisches Titelblatt einer Romansammlung von 1722. Unter der Zierleiste befindet sich das Impressum: “London:
Printed for J. Watts; And Sold by W. Mears at the Lamb without Temple-Bar, J. Brotherton and W. Meadows at the Black-Bull in Cornhill, W. Chetwood in Russel-Street, Covent Garden, and J. Lacy at the Ship between two Temple-Gates, Fleet-Street. MDCCXXII.”

Der angestammte Platz des Impressums war im frühen Buchdruck noch der Fuß des Titelblatts eines Buches. Oft grenzte ein graphisches Element – eine Linie, eine Leiste von Ornamenten – das Impressum ab. Es notierte zumeist den Erscheinungsort, den Verleger (manchmal mit Ladenadresse) und das Erscheinungsjahr. Hinzu kamen zuweilen Angaben zum Drucker (im Englischen: “printed by [Drucker] for [Verleger]”), zu Buchhändlern, die neben dem Hauptverleger den Titel im Angebot führten, und auch die Auskunft über ein Privileg, falls der Hauptverleger für das vorliegende Buch den Schutz des Landesherrn gegen Raubdruck erlangt hatte.

Johann Lair, geboren 1476 in Sieglar (heute Troisdorf-Sieglar), gestorben 1554 in Siegburg, auch genannt John Siberch (hergeleitet von seinem Wohnort Siegburg), gründete 1520 die Universitätsdruckerei in Cambridge (England). 1521 erhielt er seinen ersten Druckauftrag: Oratio, die Rede, die Dr. Henry Bullock anlässlich der Visite des Kardinals Thomas Wolsey in Cambridge hielt. Bei dieser Gelegenheit gab es in einem Buchdruck erstmals ein Impressum: “Impressa per me Ioannem Siberch"”.

In dem Band A Select Collection of Novels von 1722 lautet das Impressum:

“LONDON:
Printed for J. Watts; And Sold by W. Mears at the Lamb
without Temple-Bar, J. Broterton and W. Meadows at
the Black-Bull in Cornhill, W. Chetwood in Russel-Street,
Covent-Garden, and J. Lacy at the Ship between the
two Temple-Gates, Fleet-Street. MDCCXXII.”

London ist hier der Druckort, J. Watts zeichnet als Hauptverleger, die übrigen Namen sind die der Geschäftspartner, die sich die breite Auflage für den gemeinsamen Absatz teilen. Die Ladenadressen sind hier mit Hinweisen auf die Embleme – “Lamb” (deutsch: „Lamm“), “Black-Bull” (deutsch: „schwarzer Bulle“), “Ship” (deutsch: „Schiff“) – der Ladenschilder angegeben, die in den notierten Straßen über den Ladentüren hängen. 1722 ist das Druckjahr.

Ab dem 16. Jahrhundert waren Drucker verpflichtet, einen Druckvermerk anzuführen. Dieser diente vor allem dazu, den Titel für den Kunden greifbar zu machen, da darin notiert war, über welchen Händler sich das Buch beziehen ließ. Bei billigen Produktionen, die nicht in Buchhandlungen verkauft wurden, fehlten Impressumsangaben dennoch regelmäßig, und bei skandalösen Büchern konnten Buchhändler und Verleger auf ihre Nennung verzichten. Es kündigte einen Titel jedoch wirksam als skandalös an, wenn ein offensichtlich fiktives Impressum gesetzt war. So entstand eine Vielzahl an Pseudonymen und irreführenden Verlagsortangaben. Unter den fingierten Verlegeradressen nahm die Pierre Marteaus zu Köln im Lauf des 17. Jahrhunderts eine herausragende Stellung ein. Verleger im gesamten (die Niederlande einschließenden) französisch- und deutschsprachigen Raum nutzten dessen Name, um politisch brisante Bücher und Raubdrucke relativ gefahrlos zu publizieren. Gleichzeitig hatten sie den Vorteil, von der gemeinsamen Werbeplattform zu profitieren.

Erst durch die Weiterentwicklung des Verlags- und Presserechts gewann das Impressum Verbindlichkeit. Heute ist es zur Klärung der Haftung des Verlegers und Druckers pressegesetzlich vorgeschrieben. Denn die Verantwortlichen sollen „jederzeit straf-, zivil- und presserechtlich haftbar gemacht werden können.“[1]

Ort und Inhalt

Die präziseren Angaben zum Druck finden sich heute meist auf der Rückseite des Titelblatts, auf Seite 4 des Buchblocks. Das Impressum ist Teil der Titelei und ist auf der Impressumsseite zu finden. Das Impressum bietet die vom Urheberrecht geforderten und von Bibliotheken gewünschten Informationen zum Buch. Die im Impressum aufgeführten Daten sind ferner maßgeblich für Zitate. Enthalten sind:

Nicht alle diese Punkte müssen im Impressum aufgeführt sein. So ist im Impressum eines Buches ohne Abbildungen auch kein Hinweis zu Abbildungsrechten vonnöten. Auch die Art des Papiers wird meist nur dann aufgeführt, wenn das Buch auf besonderes (zum Beispiel auf alterungsbeständiges) Papier gedruckt wurde.

Das Impressum aus buchgestalterischer Sicht

Bei manchen Büchern befindet sich die Impressumsseite aus ästhetischen Gründen auf einer der letzten Seiten, denn ISBN, Druckvermerke und urheberrechtliche Aspekte bieten wenig Potential für einen Gestalter. In anderen Büchern wiederum ist das Impressum aufgeteilt, so dass vorne die wichtigsten Informationen, andere, weniger maßgebliche Informationen aber auf der zweitletzten Seite des Buches zu finden sind. Dies liegt an der Entscheidung des Buchgestalters oder Typografen.

Impressum in anderen Medien

Nachdem sich das Internet in den 1990er Jahren als World Wide Web der breiten Öffentlichkeit öffnete, ergab sich die Forderung nach einem eindeutigen Impressum im deutschsprachigen Raum etwa im Jahre 2002.

Deutschland

Zeitungen und Zeitschriften

In Deutschland ist die Impressumspflicht für Zeitungen und Zeitschriften in den Pressegesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Ein Impressum muss schnell zu finden und leicht zu erkennen sein.

Telemedien

Zum 1. März 2007 wurde das Teledienstegesetz durch das Telemediengesetz ersetzt. § 5 TMG regelt Folgendes: „Dienste-Anbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.“. Die erforderlichen Angaben sind sehr unterschiedlich (je nach Rechtsform oder Beruf des Anbieters). Telemedien sind im Wesentlichen „alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste“. Da ein Dienst geschäftsmäßig sein kann, ohne gewerblich zu sein, können auch private, unkommerzielle Websites unter die Impressumspflicht fallen. Ab wann eine Website als geschäftsmäßig gilt, ist in der Rechtsprechung bisher umstritten; somit auch die Frage, ob privat betriebene Websites impressumspflichtig sind. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf muss das Impressum den vollständigen Namen des Verantwortlichen enthalten, eine Abkürzung des Vornamens verstoße gegen § 5 TMG.[2] Da weder das Teledienste-Gesetz noch der Rundfunkstaatsvertrag den Begriff „Impressum“ verwendeten, sondern lediglich von Informationspflichten sprechen, haben sich verschiedene Bezeichnungen für diese Pflichtangaben etabliert. Neben dem gebräuchlichsten Begriff „Impressum“ sind dies zum Beispiel: „Webimpressum“, „Anbieterkennzeichnung“ oder auch „Kontakt“.

Für alle Nicht-Teledienste verlangte der Rundfunkstaatsvertrag ebenfalls ein Impressum (früher im Mediendienste-Staatsvertrag geregelt). Beide Gesetze fordern, dass die entsprechenden Angaben „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein müssen.

Österreich

In Österreich ist die Impressumspflicht für Anbieter von Inhalten auf Internetseiten in § 5 Abs. 1 E-Commerce-Gesetz (ECG) geregelt. Mit dem E-Commerce-Gesetz hat der österreichische Gesetzgeber – ebenso wie der deutsche Gesetzgeber mit dem Teledienstegesetz oder dem Mediendienste-Staatsvertrag – die europäische E-Commerce-Richtlinie umgesetzt. Damit sind die Impressumspflichten innerhalb der EU weitgehend harmonisiert. Unterschiede ergeben sich nur durch landesspezifische Besonderheiten. Die Unterlassung dieser Informationen kann sowohl verwaltungsstrafrechtlich geahndet (§ 26 ECG, Geldstrafe bis zu 3.000 EUR) als auch zivilrechtlich mit Unterlassungsklage verfolgt werden. Die Behörde kann allerdings auch einen Anbieter auf den Missstand hinweisen und ihm auftragen diesen bis zu einer festgelegten Frist zu beheben. Wenn er dies tut, hat er gemäß § 27 nicht mit einer Strafe zu rechnen.

Schweiz

In der Schweiz besteht nach Art. 322 des Strafgesetzbuches eine Impressumspflicht für Zeitungen und Zeitschriften. Diese müssen „in einem Impressum den Sitz des Medienunternehmens, namhafte Beteiligungen an anderen Unternehmungen sowie den verantwortlichen Redaktor angeben“.

Ab 1. April 2012 wird die Impressumspflicht auf bestimmte Webseiten ausgedehnt. In Anlehnung an die europäische E-Commerce-Richtlinie schreibt Art. 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ab diesem Datum vor, dass „wer Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet“, dabei „klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschließlich derjenigen der elektronischen Post“ machen muss. 

 

Anmerkung:

Und was ist mit Demjenigen, dem meine Nase nicht passt, der mich nicht mag? Einfach nur weil ich blöde aussehe? Kommt der dann bei mir privat vorbei? Na gut was solls...

Hier ist es nun das Impressum:

 

Impressum

Verantwortung

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Bildrechte:

Torsten Hengst

Jens Dosdall

Klaus Ressel

Markus Rettberg

 

 

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